Bekanntmachung über die Art der Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahl des Marktgemeinderates des Marktes Großostheim am 08.03.2026
Der Wahlleiter des Marktes Großostheim
Bekanntmachung
über die Art der Verkündung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahl
des Marktgemeinderates des Marktes Großostheim am 08.03.2026
Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), § 90 Abs. 6 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) hat der Wahlleiter des Marktes Großostheim das ermittelte vorläufige Wahlergebnis für die am 08.03.2026 stattfindende Marktgemeinderatswahl unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. Diese Verkündigungen ersetzen die bisher erforderliche Verständigung der auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Bewerber.
Der Gemeindewahlleiter gibt hiermit bekannt, dass die Verkündungen der vorläufigen Wahlergebnisse der Wahl des Marktgemeinderates durch öffentlichen Anschlag am Sitzungssaalgebäude des neuen Rathauses Großostheim, Schaafheimer Straße 33, 63762 Großostheim erfolgen wird.
Mit diesen Verkündungen durch Aushang beginnt die Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG zu laufen. Demnach gilt die Wahl als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Großostheim abgelehnt hat
Zusätzlich werden die aktuellen Wahlergebnisse auf der Homepage der Marktgemeinde unter
veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist aber für den Beginn der Frist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nicht entscheidend. Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.