Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

Kurzbeschreibung

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.

Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Infos im Akkordeon

Formulare

Es wurde keine Information zur Leistung geliefert

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Online Verfahren

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Rechtsbehelf

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Unterlagen

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim