Bekanntmachung Satzungsbeschluss Waldstraße

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans "Waldstraße 6" im Ortsteil Wenigumstadt sowie Berichtigung des Flächennutzungsplans

Der Marktgemeinderat Großostheim hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 02.02.2023 die Abwägung vorgenommen sowie den Bebauungsplan „Waldstraße 6“ im Ortsteil Wenigumstadt nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Südwesten von Wenigumstadt und umfasst das Gelände des ehemaligen Sägewerks an der Waldstraße. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans i.d.F. vom 02.02.2023.

 

Der Bebauungsplan „Waldstraße 6“ im Ortsteil Wenigumstadt wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans „Waldstraße 6“ angepasst wurde.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Rathaus-Außenstelle IHP Nord (Industrie- und Handelspark Nord - Gebäude 3, Babenhäuser Straße 50, 63762 Großostheim, Zimmer 0.9) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Der berichtigte Flächennutzungsplan i.d.F. vom 02.02.2023 kann am gleichen Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie der Bebauungsplan.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-  und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Markt Großostheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Großostheim, den 23.12.2025

 

Markt Großostheim

 

gez.

Herbst
Erster Bürgermeister