Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich bei Ihrer Meldebehörde abmelden.
Eine Abmeldung ins Ausland kann persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei der elektronischen Abmeldung kann der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die neue Anschrift und den ausländischen Staat mit.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies sowohl bei der Meldebehörde der alleinigen oder der Hauptwohnung als auch bei der Meldebehörde tun, die für die Nebenwohnung zuständig ist. Für die Abmeldung legen Sie Ihr Ausweisdokument vor, teilen das Auszugsdatum mit und bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Abmeldeschein aufgeführten Daten. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können zusammen einen Abmeldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein bestätigt.
Wenn Sie eine Haupt- oder alleinige Wohnung aufgeben und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort (persönlich oder elektronisch) anmelden. Die Meldebehörde am neuen Wohnort teilt Ihrer früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
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Ansprechpartner
Frau S. Bellanova
Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt
eMail:
Telefon: +49 6026/5004-4115
Telefax: +49 6026/5004-9169
Herr C. Geistler
Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt
eMail:
Telefon: +49 6026/5004-4118
Telefax: +49 6026/5004-9169
Frau R. Roth
Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt
eMail:
Telefon: +49 6026/5004-4116
Telefax: +49 6026/5004-9169
Frau B. Vorkauf
Einwohnermelde-/Sozial-/Gewerbeamt
eMail:
Telefon: +49 6026/5004-4117
Telefax: +49 6026/5004-9169
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Infos im Akkordeon
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt.
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Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
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Rechtsbehelf
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Unterlagen
ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein
(Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung nicht erforderlich, soweit o.g. Daten angegeben werden)
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