Straßenverkehr; Plakate, Informationen über öffentliche Anschläge

Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient (Art. 28 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes).

Welchen Inhalt der Anschlag hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Wirtschaftliche Werbung – sofern sie nicht schon als (ortsfeste) Werbeanlage von der Bayerischen Bauordnung erfasst wird – kann ebenso darunter fallen wie politische Werbung oder private Mitteilungen.

Allgemeine Auflagen von Seiten des Marktes Großostheim finden Sie hier

Festzuhalten ist, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen eine solche gemeindliche Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde jederzeit die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Ansprechpartner

Frau Sabrina Christ

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5560

Telefax: +49 6026/5004-9139

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Infos im Akkordeon

Fristen

Entsprechende Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung / Plakatierung zu beantragen.

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Kosten

Für etwaige Anträge werden Grundgebühren sowie Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese variieren je nach Vorhaben, sodass eine generelle Aussage zu der Höhe im Voraus nicht möglich ist. 

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Online Verfahren

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