Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde

Der Markt Großostheim erhebt von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zur Finanzierung seiner Aufgaben Grundsteuer. Nach Feststellung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt wird die Grundsteuer vom Markt Großostheim festgesetzt.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Für was muss Grundsteuer bezahlt werden?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

bis 2024:

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks (Einheitswert). Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die Einheitswerte werden der Grundsteuer nur noch bis einschließlich 2024 zugrunde gelegt.

ab 2025:

Grundlage für die Steuerberechnung ist ab 2025 für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend.


Die persönlichen Verhältnisse der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Der Markt Großostheim setzt nach der Feststellung des Einheitswerts (bis 2024) bzw. der Äquivalenzbeträge/des Grundsteuerwerts (ab 2025) und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz (wird in der Haushaltssatzung des jeweiligen Jahres festgesetzt - z. Zt. 320 Prozent für Grundsteuer A und B multipliziert. 

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung besteht jedoch solange fort bis die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer einen Aufhebungsbescheid vom Markt Großostheim erhlaten hat. Einen Aufhebungsbescheid kann der Markt Großostheim erst erlassen, wenn der Messbescheid die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer vom Finanzamt erlassen wurde. Die Bearbeitungszeit dieses neuen Messbescheides dauert in der Regel 12 - 18 Monate nachdem der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück im Grundbuch umgeschrieben wurde. Nach der Umschreibung werden evtl. zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet. Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer bezahlen. Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch dem Markt Großostheim mitgeteilt werden. Der Markt Großostheim selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Ansprechpartner

Frau Simone Herold

Kämmerei

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5313

Telefax: +49 6026/5004-9319

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Infos im Akkordeon

Rechtsbehelf

  • Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

    Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.

    Für den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

    Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass einer der anderen Bescheide fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend. Werden die Grundlagenbescheide geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an.

    Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht damit begründet werden, dass der Bescheid über den Einheitswert bzw. die Äquivalenzbeträge/den Grundsteuerwert fehlerhaft ist.

    Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt und an welche Behörde er gerichtet werden muss – entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)