Gewerbesteuer; Erhalt des Bescheids über die Festsetzung

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die zu zahlende Gewerbesteuer wird vom Markt Großostheim im Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht dem Markt Großostheim zu.

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt.

  • In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid, dem sog. Steuermessbescheid, vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird.
  • Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet der Markt Großostheim einen Vervielfältiger (Hebesatz) an. Dieser wird in der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt. Z. Zt. beträgt dieser 350 Prozent. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Steuerverwaltung des Marktes Großostheim im Gewerbesteuerbescheid festsetzt.

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Ansprechpartner

Herr Markus Wombacher

Steuern, Gebühren und Beiträge

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5320

Telefax: +49 6026/5004-9329

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Infos im Akkordeon

Fristen

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe besteht eine Steuererklärungspflicht zur Festsetzung des Steuermessbetrags. Der staatliche Messbescheid und der gemeindliche Gewerbesteuerbescheid müssen ggf. gesondert angefochten werden. Dabei sind die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen einzuhalten. Es ist zu beachten, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.

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Formulare

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Online Verfahren

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Rechtsvorschriften

Rechtsbehelf

Unterlagen

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