Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen bedürfen nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich einer Baugenehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bauvorhaben jedoch im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO eingereicht und bearbeitet werden.
Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim
Ansprechpartner
Herr Jonas Kuhn
Bauordnung
eMail:
Telefon: +49 6026/5004-5531
Telefax: +49 6026/5004-9139
Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim
Infos im Akkordeon
Voraussetzungen
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
Das Vorhaben ist kein Sonderbau,
es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den etwaigen örtlichen Bauvorschriften,
die Erschließung ist gesichert und
es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:
Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB),
die Erschließung ist gesichert und
es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.
Die Gemeinde kann trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Fristen
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Bauausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung wegen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Kosten
Für die Genehmigungsfreistellung fallen grundsätzlich keine Gebühren an.
Teilt Ihnen die Gemeinde jedoch bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit, dass das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren übergeleitet wird, können Kosten für die Baugenehmigung entstehen. Diese werden sodann von Seiten des Landratsamtes Aschaffenburg erhoben.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Ergänzende Informationen
Mit der Einführung des digitalen Bauantrages im Landkreis Aschaffenburg sind seit dem 01.07.2022 jegliche Bauantragsunterlagen, u.a. auch Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren, vorerst bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg einzureichen. Aus diesem Grund bitten wir Sie die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt in Aschaffenburg, Bauaufsichtsbehörde, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg einzureichen.