Seit Ende letzten Jahres sind für ältere Kamine und Feuerstätten die Fristen zur Nachrüstung abgelaufen. Wer keinen Nachweis erbracht hat, darf die Einzelraumfeuerstätte seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betreiben. Die Energieberatung des VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) gibt einen Überblick, welche Vorschriften nun gelten.
Zahlreiche Verbraucher und Verbraucherinnen beheizen ihre vier Wände mit einem Kachelofen oder einem gemütlichen Kaminfeuer. Wer eine derartige „Einzelraumfeuerstätte“ zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen hat, musste bis zum 31. Dezember 2024 einen Nachweis zur Einhaltung der in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegebenen Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid erbringen: Kamine, Kaminöfen und Öfen dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Wer keinen Nachweis erbracht hat, darf die Einzelraumfeuerstätte seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betreiben. Eine Modernisierung und Nachrüstung des Kamins oder Ofens war nur bis Jahresende 2024 möglich. „Wurde eine Staubminderungseinrichtung eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern, kann ein Weiterbetrieb erfolgen“, erläutert der VerbraucherService Bayern. Seit Januar kontrolliert der Schornsteinfeger bzw. die Schornsteinfegerin im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung.
Es gibt aber bestimmte Ausnahmen:Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, Badeöfen und Backöfen sowie für offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.
Möchten Verbraucher und Verbraucherinnen den außer Betrieb genommenen Kamin weiter betreiben, ist eine Nachrüstung mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem Stand der Technik möglich. Diese Einrichtung braucht eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und muss für diese Einzelraumfeuerstätte geeignet sein. Vor dem Einbau gilt es zu prüfen, ob damit der Nachweis für den Weiterbetrieb im Sinne der 1. BImSchV überhaupt möglich ist. Diese Nachrüstung könnte zudem hohe Kosten verursachen, weshalb ein Austausch oder eine Stilllegung die bessere Entscheidung sein kann.
Bei klassischen Kaminöfen kann ein neuer Ofen die bessere Lösung sein. Aktuelle Feuerstätten aus dem Handel erfüllen die gesetzlichen Vorschriften bereits und benötigen keinen weiteren Nachweis bezüglich der Grenzwerte. Für neue Öfen ist es ratsam, das Umweltlabel „Blauer Engel“ zu bevorzugen, da diese Modelle noch effizienter und emissionsärmer sind. Das bedeutet einen höheren Wirkungsgrad, weniger Brennstoffeinsatz und damit geringere Kosten. Wer sparsam und effizient mit Holz heizt, minimiert gleichzeitig Feinstaub und CO2-Emissionen.
Die Energieberatung des VerbraucherService Bayern in Kooperation mit dem Klimaschutzmanagement des Landkreises Aschaffenburg kann klären, inwiefern es sich lohnt, eine Holzfeuerstätte an das zentrale Heizungsnetz anzuschließen. Sie findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch entweder in einem der Energieberatungsstützpunkte oder auch bei Ihnen zu Hause statt. Die Energie-Fachleute des VerbraucherService Bayern beraten anbieterunabhängig und individuell zu allen Fragen rund um den Heizungstausch, die Modernisierung des Eigenheims und Nutzung erneuerbarer Energien. Das komplette Beratungsangebot ist für Landkreisbürgerinnen und -bürger kostenfrei.
Eine Terminvereinbarung über das Klimaschutzmanagement unter der Tel. 06021 394-7030 zwingend erforderlich.