Heizkostenabrechnung: Vermieter müssen sich an CO2-Kosten beteiligen
VerbraucherService Bayern informiert über Aufteilung der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser bei Vermietung
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mietern und Vermietenden auf. Es gilt erstmals für Heizkosten, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese erreichen in diesen Wochen die Haushalte. Seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis, den zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die benötigten Emissionszertifikate bezahlen. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen. Bei Mietwohnungen werden die Kosten nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den der Vermietende tragen muss. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 kg CO2 pro Quadratmeter, entfallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermietenden.
Mietende insbesondere, wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen, werden durch das Gesetz entlastet. Vermietende sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil. Wer Mietshäuser nachträglich wärmedämmt und effiziente Heiztechnik einbaut, spart Energiekosten ein.
Das Gesetzt verpflichtet Vermietende dazu, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mietenden abzuziehen. In Wohngebäuden, in denen Mietende selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. Online gibt es zahlreiche Rechenhilfen. Zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK (co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1).
(Pressemeldung des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB), September 2024)
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