aus dem Landratsamt

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aschaffenburg zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest vom 07.08.2024

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aschaffenburg zur Erkennung und
Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung
(EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Verordnung zum
Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-
Verordnung)

Aufgrund des Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, ergeht für das Gebiet des Landkreises Aschaffenburg folgende


Allgemeinverfügung:

I.

Zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen haben die Halter der im Landkreis Aschaffenburg gehaltenen Schweine

  1. allen verendeten oder notgetöteten Schweine unverzüglich eine EDTA-Blutprobe oder, sofern dies im Ausnahmefall nicht möglich ist, zwei Bluttupferproben zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und zusammen mit einem ausgefüllten Untersuchungsantrag (siehe Hinweis Nr. 4) dem Veterinäramt des Landratsamtes Aschaffenburg zur virologischen Untersuchung zuzuführen,
  2. dem Veterinäramt des Landratsamtes Aschaffenburg unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes mitzuteilen, sofern eine Registrierung der Haltung nach der Viehverkehrsverordnung bisher noch nicht erfolgt ist.


II.

Die sofortige Vollziehung der in Nummer I. 1.) und 2.) getroffenen Regelungen wird angeordnet.


III.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

IV.

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

 

Gründe:

(…)

 

Hinweise:

  1. Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 25 Schweinepest-Verordnung wird hingewiesen.
  2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Nummer I. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
  3. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Aschaffenburg aus. Sie kann während der üblichen Sprechzeiten beim Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg, Zimmer Nr. B.0.15 eingesehen werden.
  4. Für Proben von verendeten oder notgetöteten Hausschweinen gemäß Nummer I. 1) dieser Allgemeinverfügung ist der Standard-Untersuchungsantrag aus der HI-Tier Datenbank zu verwenden. Eine Anleitung ist auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zu finden unter:
    Downloads: Tiergesundheit (bayern.de) -> Leitfaden für die Erstellung von Untersuchungsanträgen aus der HI-Tier-Datenbank (HIT)
    Leitfaden für die Erstellung von Untersuchungsanträgen aus der HI-Tier-Datenbank (HIT) (bayern.de)
  5. Schweinehalter sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Biosicherheit zu ergreifen (Art. 10 VO (EU) 2016/429). Informationen zur Biosicherheit können bei den unteren Veterinärbehörden angefordert werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Beratungsangebot des Schweinegesundheitsdienstes Bayern, Geschäftsstelle Unterfranken, 97359 Schwarzach, Stadtschwarzacher Straße 18, Telefon: 09324-97210, E-Mail: in Anspruch zu nehmen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg

erhoben werden.

 

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:a.

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift
    Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
    Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg,
    Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
  2. Elektronisch
    Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Aschaffenburg, den 07.08.2024
Landratsamt Aschaffenburg

gez.
Vera Kuhn
Regierungsrätin

Weitere Informationen

Weitere Informationen und Aktuelle Meldungen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Aschaffenburg.