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Markt Großostheim erlässt Allgemeinverfügung zur Verhütung von Bränden

Markt Großostheim erlässt Allgemeinverfügung zur Verhütung von Bränden

Durch die hohen Temperaturen, verbunden mit den geringen Niederschlägen in den letzten Wochen, herrscht auf dem gesamten Gebiet des Marktes Großostheim eine sehr hohe Trockenheit. Diese Trockenheit verursacht wiederum eine sehr hohe Brandgefahr, vor allem in den Wäldern.

Aus diesem Grund hat sich der Markt Großostheim dazu entschieden folgende Allgemeinverfügung zur Verhütung von Bränden zu erlassen:

Öffentliche Bekanntmachung

Der Markt Großostheim erlässt aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2012 (GVBl. S.735) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS - 2011-2-J) das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist.

 

Allgemeinverfügung

 

  1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien, bei denen das Feuer nicht verwahrt wird, also auf dem Boden abgebrannt wird, wird außerhalb der geschlossenen Ortslage hiermit untersagt.

    Das Verbot gilt insbesondere für Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie den gemeindlichen Grillplätzen.

    Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

    a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
    b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
    c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
    d) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllter Wassereimer oder Feuerlöscher) sind im Umfeld des Grills bereitzustellen.
    e) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist unverzüglich zu löschen
    f) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.

  3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro fällig.

  4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft.

 

Gründe:

 I.

Aufgrund der anhaltenden und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Gemeindegebiet ist aktuell eine sehr hohe Waldbrandgefahr gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen waren nicht ausreichend, um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu- und Humusschicht des Waldbodens ausreichend durchfeuchtet. Somit besteht eine hohe Brandgefahr.

 

Der Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage oder Grünunterwuchs beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 4 (d.h. hohe Brandgefahr). Der Waldbrand-Gefahrindex, hat aktuell die Stufe 4 (hohe Brandgefahr).

 

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. höchste Brandgefahr. Der Markt Großostheim sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslage ausnahmslos zu untersagen.

 

Auch die Freiwillige Feuerwehr des Marktes Großostheim hat aufgrund der aktuell herrschenden hohen Temperaturen und den geringen Niederschlagsmengen auf die Brandgefahr hingewiesen, die durch die aktuelle Witterung um ein Vielfaches gestiegen ist. Insofern sieht sich die Marktgemeinde aufgefordert entsprechend tätig zu werden.

 

II.

Der Markt Großostheim ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

 

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.

 

Die extrem hohen und für den Monat Mai/Juni ungewöhnlichen Temperaturen der letzten Wochen und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine außergewöhnliche hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu erwarten. Die Regierung von Unterfranken hat entsprechende Beobachtungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden angeordnet. Aufgrund der extremen Trockenheit, insbesondere die Sommer 2022, 2023 und 2024 „müssen“ wir vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer rechnen. Innerhalb des Gemeindegebietes sind die meisten Wälder, Wiesen und Grünflächen ausgetrocknet und somit stark brandgefährdet. Nicht zuletzt kommt überall innerhalb des Gemeindegebietes, auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle des Entzündens der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet.

 

Diesen Gefahren gilt es entgegenzuwirken. Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Grill oder einer Feuerschale lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der VVB (siehe Hinweise) beherrscht werden können, stellt ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar.

 

Die unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet um den Zweck der VVB gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das Grillen und der Betrieb, einer das Feuer verwahrenden Stelle, auch bei der Feuerschale zulässig.

 

Ein weiteres Problem stellt das Grillen dar. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze auch auf Privatflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu vermeiden.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid (§ 80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten.

 

Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist nach Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar.

 

Hinweise:

 

  1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf, ist grundsätzlich nur noch der Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).

  2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

  3. Auf die folgenden allgemeinen rechtlichen Regelungen sei in diesem Zusammenhang nochmals gesondert hingewiesen:

 

§ 4 VVB (Feuer im Freien)

 

(1) 1Feuerstätten im Freien müssen

 

1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,

2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,

3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m

 

entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.

 

(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.

 

(3) 1Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

 

(4) 1Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.

 

Art. 17 Bayerisches Waldgesetz - BayWaldG (Feuergefahr)

 

(1) 1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon

 

1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,

2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,

3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,

4. Bodendecken abbrennen oder

5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

 

will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

 

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht

 

1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,

2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,

3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

 

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

 

(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht

 

1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,

3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und

4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.

 

(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

 

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26 in 97082 Würzburg.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

  • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Hinweise zur Anordnung der sofortigen Vollziehung:

 

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass Sie die Allgemeinverfügung auch dann befolgen müssen, wenn Sie sie mit einer Klage angreifen. Sie können beim Markt Großostheim, Schaafheimer Straße 33, 63762 Großostheim die Aussetzung der Vollziehung oder beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage beantragen (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

 

Großostheim, den 03.07.2025

Markt Großostheim

 

 

Ralf Herbst

Erster Bürgermeister