Leistung: Kinderverletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Ihr Kind hatte im Kindergarten oder in der Schule einen Unfall und muss deshalb von Ihnen zu Hause betreut werden? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kinderverletztengeld bekommen.
Das Kinderverletztengeld wird in einigen Fällen von der Unfallkasse gezahlt. Es ersetzt Ihr entgangenes Einkommen, wenn Sie Ihr verunfalltes unter 12-jähriges Kind zu Hause versorgen müssen.
Ein Anspruch auf Kinderverletztengeld besteht pro Jahr und pro Kind für
- maximal 10 Arbeitstage für Paare
beziehungsweise - maximal 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Kinderverletztengeld, wenn:
- Sie ein Kind Ihres Haushaltes wegen der Folgen eines Versicherungsfalls (Schul und Kindergartenunfall) beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen,
- Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Sie vor der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres Kindes einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere Geldleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) hatten und
- keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person Ihr Kind betreuen kann.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
Bitte erfragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Unfallkasse, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
- Erforderliche Unterlage/n
- ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
Bitte erfragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Unfallkasse, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
- Erforderliche Unterlage/n
- ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
Bitte erfragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Unfallkasse, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
- Erforderliche Unterlage/n
- ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
Bitte erfragen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Unfallkasse, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Online Verfahren
Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Sie können online eine Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln.
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Rechtsgrundlagen
§ 45 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Weiterführende Links
Informationen zum Verletztengeld auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zur Unfallversicherung in der Schule auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Stand
11.03.23
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)