In der Sehfähigkeit beeinträchtigte Personen können einen transparenten Aufkleber mit Brailleschrift für die Rückseite des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels bei ihrer zuständigen Gemeinde bzw. Ausländerbehörde beantragen.
Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.
Der Aufkleber mit Brailleschrift soll die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel von anderen Karten im Scheckkartenformat, beispielsweise im Portemonnaie, erleichtern.
Der Braille-Aufkleber kann sofort bei Ausgabe des Ausweisdokumentes oder zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden.
keine
§ 18a der Personalausweisverordnung (PAuswV)
§ 36b der Personalausweisverordnung (PAuswV)
§ 59 Abs. 2a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Mehr Europa: Der Personalausweis auf EU-Standard
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Personalausweis; Beantragung
Aufenthaltstitel; Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Personalausweis und elektronischer Aufenthaltstitel; Auskunft über gespeicherte Daten
eID-Karte; Beantragung
28.06.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)