Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.
Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
Des Weiteren ist zu beachten:
Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.
§ 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
§ 24 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
§ 25 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 19 LStVG
Naturgenuss und Erholung; Betreten der freien Natur
Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
23.12.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)