Möchten Sie ein offenes Feuer (z.B. ein Lagerfeuer) entfachen, müssen die vom offenen Feuer ausgehenden Gefahren besonders berücksichtigt werden. Insbesondere sind bestimmte Abstände zu brennbaren Gegenständen einzuhalten.
Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
Des Weiteren ist zu beachten:
Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.
§ 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
§ 24 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
§ 25 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Naturgenuss und Erholung; Informationen zum Betreten der freien Natur
Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
06.07.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)