Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.
Wer als Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit "beibehalten" möchten, müssen Sie eine "Beibehaltungsgenehmigung" bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde).
Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.
Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Ermessensabwägung festgestellt wird, dass die persönlichen Gründe und Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit überwiegen.
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.
Zum Beispiel Belege über
Zum Beispiel Belege über konkrete Erleichterungen/Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung oder die Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile
Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt 255 EUR.
§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
09.01.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)