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Leistungen

Leistung: Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit



Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.


Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.

Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.


Voraussetzungen

  • Zugesicherter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  • kein Vorliegen von Versagungsgründen


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
  • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates
    Da eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur möglich ist, wenn Sie dadurch nicht dauerhaft staatenlos werden, ist nachzuweisen, dass eine Einbürgerung in den fremden Staat unmittelbar bevorsteht.
  • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern

    Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

    Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist eine Entlassung nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.


Kosten

Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51,00 EUR für jeden Antragsteller.


Rechtsgrundlagen

§§ 18 bis 22 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
§ 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


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Stand

09.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)