Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis werden geprüft.
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft beim Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG).
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung ist gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, gegenüber den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.
Die Wahlprüfung erfolgt von Amts wegen. Sie ist unabhängig von einer etwaigen Wahlanfechtung durchzuführen.
Die Wahlprüfung erfolgt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses.
Das Verfahren ist kostenfrei.
Art. 50 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 50 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 50 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Kommunalwahlen in Bayern
Kommunalwahlen in Bayern
Kommunalwahlen in Bayern
Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
12.07.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)