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Leistungen

Leistung: Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses



Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.


Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).


Voraussetzungen

Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.


Fristen

Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .


Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).


Rechtsgrundlagen

Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).


Weiterführende Links

Kommunalwahlen in Bayern
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Stand

05.07.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)