Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).
Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.
Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).
Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Art. 51 Abs. 1 Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (GLKrWG)
Kommunalwahlen in Bayern
Kommunalwahlen in Bayern
Kommunalwahlen in Bayern
Landtags- und Bezirkswahl; Informationen
Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
Gemeinde- und Landkreiswahlen; Wahlprüfung
05.07.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)