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Leistungen

Leistung: Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken



Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.


Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.


Formulare

Vordrucke zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Vordrucke zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Vordrucke zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen


Rechtsgrundlagen

§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)

Zuwendungsnachweis
§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
Zuwendungsnachweis
§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
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Stand

23.12.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)