Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe.
Durch staatliche Zuwendungen soll das bestehende Angebot an Frauenhausplätzen sowohl quantitativ erweitert als auch qualitativ an die Bedarfe bestimmter Personengruppen angepasst werden.
Gefördert werden Ausgaben für Investitionen und Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher bedarfsnotwendiger Frauenhausplätze, zur Anpassung bestehender Frauenhausplätze an die besonderen Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, mit älteren Söhnen oder mit vielen Kinder und zu einem damit erforderlichen Umzug des Frauenhauses.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind. Zuwendungsempfänger können auch Träger neuer Frauenhäuser sein, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind, die sich verpflichten, nach Betriebsaufnahme die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, und bei denen ein positiver Abschluss des Verfahrens nach Nr. 5.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist.
Zuwendungsfähig sind
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro zusätzlich geschaffenem oder bedarfsgerecht angepasstem Frauenhausplatz bis zu 50.000 Euro, maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Werden pro Platz mit der Maßnahme von den unter Nr. 4.1 der Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen beide gleichzeitig erfüllt, erhöht sich hierdurch die Zuwendung nicht.
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine zwischen allen dem Frauenhaus zugeordneten Kommunen abgestimmte Stellungnahme vorliegt, die im Ergebnis die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme und die Bereitschaft zur Übernahme eventueller Folgekosten bestätigt. Die Stellungnahme ist nicht erforderlich für Maßnahmen der Anpassung an besondere Bedarfe, deren Kostenhöhe keine kommunale Mitfinanzierung erforderlich macht und die keine Folgekosten für die zugeordneten Kommunen bedingen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Alle Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Der Antrag ist bis zu vier Monate vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Der Antrag ist bis spätestens zum 1. August 2024 zu stellen.
Förderung Frauenhausplätze - Antrag auf Zuwendung
Förderung Frauenhausplätze - Antrag auf Zuwendung
Förderung Frauenhausplätze - Antrag auf Zuwendung
Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe idF vom 17. Februar 2021
Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe idF vom 17. Februar 2021
Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe idF vom 17. Februar 2021
Frauenhäuser; Beantragung einer Zuwendung
Fachberatungsstellen; Beantragung einer Zuwendung
24.05.23
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)