Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
Es fallen keine Gebühren an.
§ 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 11 Bundesmeldegesetz (BMG)
Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679
Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister
Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister
Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister
Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister
31.03.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)