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Leistungen

Leistung: Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung



Sie können bereits beim Lohnsteuerabzug Steuern sparen, wenn Sie Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.


Durch die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Der Eintrag eines Freibetrags kommt z. B. für folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie 1.230 Euro übersteigen, z. B.
    • Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
    • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung)
    • Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
    • Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
  • bestimmte Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.
    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
    • gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
    • Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
    • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen z. B.
    • Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
    • Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
    • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
    • Pauschbetrag für Hinterbliebene
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten z. B.
    • Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
    • Verluste aus einem vermieteten Objekt


Voraussetzungen

Die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen.


Fristen

Der Antrag kann frühestens am 1. Oktober des Vorjahres, für den der Freibetrag gelten soll gestellt werden. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres eingegangen sein.

Der Freibetrag kann für zwei Jahre auf einmal beantragt werden.


Formulare

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023


Online Verfahren

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Rechtsgrundlagen

§ 39a Einkommensteuergesetz (EStG)

Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
§ 39a Einkommensteuergesetz (EStG)
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
§ 39a Einkommensteuergesetz (EStG)
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag


Rechtsbehelf

Einspruch


Weiterführende Links

Broschüre „Die Lohnsteuer 2023“
Broschüre „Die Lohnsteuer 2023“
Broschüre „Die Lohnsteuer 2023“


Verwandte Themen

Kinderfreibetrag; Beantragung einer Änderung
Lohnsteuerklasse; Beantragung einer Änderung
Steuererklärung; Bereitstellung von Vordrucken
Lohnsteuerabzugsmerkmale; Auskunft, Freischaltung und Sperrung


Stand

14.03.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)