Die Regierungen sind für die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten zur Führung der Berufsbezeichnungen bei verschiedenen Gesundheitsfachberufen zuständig.
Die Regierungen sind zuständige Behörden zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 Rettungsassistentengesetz ableisten.
Die Entscheidung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
Die Entscheidung
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen bzw. in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
§ 3 Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV)
§ 3 Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV)
§ 3 Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV)
Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland
Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
03.02.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)