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Leistungen

Leistung: Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot



Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.


Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

  • bauliche Anlagen zu errichten
  • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
  • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
  • zu zelten
  • Feuer zu machen
  • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
  • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
  • markierte Wege zu verlassen
  • Sachen im Gelände zu lagern

abgewichen werden soll.


Voraussetzungen

Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.


Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)

Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Rechtsgrundlagen

§ 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Verordnungen über die Naturschutzgebiete
Art. 56 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)


Weiterführende Links

Naturschutzgebiete in Bayern
Naturschutzgebiete in Bayern
Naturschutzgebiete in Bayern


Verwandte Themen

Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung


Stand

20.10.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)