Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
abgewichen werden soll.
Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
§ 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Verordnungen über die Naturschutzgebiete
Art. 56 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
Naturschutzgebiete in Bayern
Naturschutzgebiete in Bayern
Naturschutzgebiete in Bayern
Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Naturschutzrechtliche Befreiung; Beantragung
20.10.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)