Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sowie Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene können auf Antrag staatlich anerkannt werden.
Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind Vereinigungen von Trägern der Erwachsenenbildung (= juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit ihren Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen). Sie müssen rechtsfähig sein und ihrem Vereinszweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen. Ihre Tätigkeit soll sich grundsätzlich auf das Staatsgebiet erstrecken. Sie beraten insbesondere die einzelnen Einrichtungen, führen zentrale Bildungsveranstaltungen durch, sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen, für Kooperation, wirken bei der Verteilung der staatlichen Förderungsmittel mit und nehmen die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat wahr.
Träger der Erwachsenenbildung, die in mindestens vier bayerischen Regierungsbezirken Einrichtungen betreiben und keiner Landesorganisation angeschlossen sind (Träger auf Landesebene), stehen den Landesorganisationen gleich. Sie können auch staatlich anerkannt werden. Träger auf Landesebene kann auch ein organisatorisch und finanziell abgrenzbarer Teil einer rechtsfähigen juristischen Person sein.
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Art. 2 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 2 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 2 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung
Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung
Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung
Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung
22.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)