Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegebedürftige sowie pflegende An- und Zugehörige stundenweise entlasten. Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.
Durch Angebote zur Unterstützung im Alltag besteht ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1. Zur Unterstützung können bis zu 125 Euro monatlich als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden. Ziel ist es dabei, die pflegebedürftige Person selbst in ihrem Alltag sowie pflegende Angehörige und ähnlich nahestehende Personen von der Pflege und den damit verbundenen körperlichen und seelischen Belastungen zu entlasten.
Zweck der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag voranzubringen. Hierdurch sollen insbesondere angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Teilhabemöglichkeiten für Pflegebedürftige und Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender geschaffen werden.
Antragsberechtigt sind Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderung erfolgt angebotsabhängig zu pauschalierten Sätzen, wie in den Hinweisen zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 näher bestimmt.
Angebote zur Unterstützung im Alltag werden durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen gefördert.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind in Abschnitt 5 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den Hinweisen zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 geregelt.
Abhängig von der Art des Angebots ist die Erfüllung jeweiliger Qualifizierungs- und Qualitätskriterien nachzuweisen.
Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.
keine
Förderantrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für das Förderjahr 2023
§ 45a Abs. 1 i.V.m. § 45c Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) – Teil 8 Abschnitt 5 bis 8
Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Angebote zur Unterstützung im Alltag - Stärkung der häuslichen Betreuung
Angebote zur Unterstützung im Alltag - Anerkennung, Registrierung, Förderung
Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern
Kontaktdaten der regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege
Angehörigenarbeit
08.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)