Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-,/Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für
Ausnahme:
Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen", „Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)“.
Schule in Bayern - Kostenfreiheit des Schulwegs
Schule in Bayern - Kostenfreiheit des Schulwegs
Schule in Bayern - Kostenfreiheit des Schulwegs
Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten
29.07.22
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)