Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz werden verfolgt und geahndet.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich auch in § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 18 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 18 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 18 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeit; Einspruch
Tierschutzwidrige Haltungsbedingungen; Anzeige
21.02.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)