Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Vergünstigung zur Förderung des Wohnungsbaus.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für Aufwendungen zum Wohnungsbau eine Wohnungsbauprämie erhalten.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören insbesondere die Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen sowie Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Jedes Jahr sind Sparleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro (ab dem Sparjahr 2021: 700 Euro) bei Ledigen und 1.024 Euro (ab dem Sparjahr: 2021: 1.400 Euro) bei Verheirateten begünstigt.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8% (ab dem Sparjahr 2021: 10%) der prämienbegünstigten Sparleistungen.
Das zu versteuernde Einkommen darf unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr nicht mehr als 25.600 Euro (ab dem Sparjahr 2021: 35.000 Euro) bei Ledigen und 51.200 Euro (ab dem Sparjahr 2021: 70.000 Euro) bei zusammen zu veranlagenden Verheirateten/Lebenspartnern betragen.
Den Antrag auf Wohnungsbauprämie müssen Sie bis zum 31.12. des auf das Sparjahr folgenden übernächsten Jahres beim Bausparunternehmen einreichen.
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)
Einwände gegen das Ermittlungsergebnis der Bausparkasse sind gegenüber der jeweiligen Bausparkasse geltend zu machen. Kann die Bausparkasse nicht abhelfen, hat sie schriftliche Einwendungen als Antrag auf Festsetzung der Wohnungsbauprämie dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten zur Entscheidung zuzuleiten.
Verband der Privaten Bausparkassen
Öffentlich-rechtliche Bausparkassen
16.11.23
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)