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Leistungen

Leistung: Strafbefehl; Einspruch



Strafbefehle können mit dem Einspruch angefochten werden.


In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage bei der Strafrichterin bzw. dem Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.


Voraussetzungen

Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.


Rechtsgrundlagen

§§ 407 - 412 Strafprozessordnung (StPO)

"Verfahren bei Strafbefehlen"
§§ 407 - 412 Strafprozessordnung (StPO)
"Verfahren bei Strafbefehlen"
§§ 407 - 412 Strafprozessordnung (StPO)
"Verfahren bei Strafbefehlen"


Rechtsbehelf

Einspruch


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Stand

04.05.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)