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Leistungen

Leistung: Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige



Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung an der Landtags- oder Bezirkswahl beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen.


Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich beim Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.

Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind die Parteien/Wählergruppen, die nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.

Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.


Voraussetzungen

Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landes- bzw. Bezirksverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebiets- oder Bezirksverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein.


Fristen

Die Beteiligung an der Wahl muss spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr – dem Landeswahlleiter schriftlich angezeigt werden.


Erforderliche Unterlagen

  • Politische Partei: schriftliche Satzung, schriftliches Programm sowie Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
  • Sonstige organisierte Wählergruppe: schriftliche Satzung, schriftlicher Nachweis über die Gründung sowie Nachweis, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist


Rechtsgrundlagen

Art. 24 und 25 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG)
§ 30 Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 und 6 Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)


Weiterführende Links

Informationen des Landeswahlleiters zur Landtagswahl
Informationen des Landeswahlleiters zur Landtagswahl
Informationen des Landeswahlleiters zur Landtagswahl


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Stand

27.07.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)