Druckansicht

Leistungen

Leistung: Wasserversorgungsanlage; Anzeigen



Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung einer Wasserversorgungsanlage muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.


Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z. B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.


Formulare

Liste der Trinkwasser-Untersuchungsstellen in Bayern, die die Anforderungen nach §15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllen


Rechtsgrundlagen

§ 13 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)


Weiterführende Links

Bayerische Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen
Trinkwasser


Verwandte Themen

Wasserversorgung; Sicherstellung
Trinkwasserversorgungsanlagen, Bäder und Badegewässer; Hygieneüberwachung
Wasserschutzgebiet; Festsetzung
Legionellenuntersuchung; Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes


Stand

03.04.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)