Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung einer Wasserversorgungsanlage muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z. B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
§ 13 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bayerische Landesliste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen
Trinkwasser
Wasserversorgung; Sicherstellung
Trinkwasserversorgungsanlagen, Bäder und Badegewässer; Hygieneüberwachung
Wasserschutzgebiet; Festsetzung
Legionellenuntersuchung; Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes
03.04.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)