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Leistungen

Leistung: Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens



Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.


Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").


Rechtsgrundlagen

§ 15 Passgesetz (PassG)

Pflichten des Inhabers
§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten


Weiterführende Links

Reisepass - Häufig nachgefragt
Hinweise zur Anerkennung deutscher Reisedokumente im Ausland


Verwandte Themen

Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung
Personalausweis; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens


Stand

28.12.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)