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Leistungen

Leistung: Jugendarbeit; Inanspruchnahme von Angeboten



Junge Menschen können Angebote der Jungendarbeit in Anspruch nehmen.


Jungen Menschen werden zur Förderung ihrer Entwicklung erforderliche Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie zu sozialem Engagement anregen und hinzuführen.

Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  • außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • arbeitswelt-, schul- und familienbezogen Jugendarbeit,
  • internationale Jugendarbeit,
  • Kinder- und Jugenderholung und
  • Jugendberatung.


Fristen

keine


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen

§ 11 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
§ 11 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
§ 11 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)


Weiterführende Links

Jugendarbeit in Bayern
Bayerischer Jugendring


Stand

31.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)