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Leistungen

Leistung: Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs



Sie können gegen einen Bescheid über Sozialleistungen Widerspruch bei der Behörde einlegen.


Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Sozialgericht. Sofern ein Bescheid über Sozialleistungen nicht nachvollziehbar ist bzw. kein Einverständnis mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde besteht, kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren dient dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.


Voraussetzungen

Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand, der sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung verlangt. Der Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) auch in Form der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet. Zulässig ist der Widerspruch zudem nur, wenn der Widersprechende durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann; dies kann der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch ein Dritter sein.


Fristen

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 

Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.


Kosten

Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.


Rechtsgrundlagen

§ 36a Sozialgesetzbuch I (SGB I)
§ 62 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§§ 83 - 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 31 Sozialgesetzbuch X (SGB X)


Rechtsbehelf

Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides muss der Antragsteller entscheiden, ob Klage erhoben werden soll.


Weiterführende Links

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Stand

20.06.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)