Sie können gegen einen Bescheid über Sozialleistungen Widerspruch bei der Behörde einlegen.
Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Sozialgericht. Sofern ein Bescheid über Sozialleistungen nicht nachvollziehbar ist bzw. kein Einverständnis mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde besteht, kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren dient dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.
Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand, der sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung verlangt. Der Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) auch in Form der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet. Zulässig ist der Widerspruch zudem nur, wenn der Widersprechende durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann; dies kann der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch ein Dritter sein.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.
§ 36a Sozialgesetzbuch I (SGB I)
§ 62 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§§ 83 - 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 31 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides muss der Antragsteller entscheiden, ob Klage erhoben werden soll.
Sozialgerichtsbarkeit in Bayern
Sozialgerichtsbarkeit in Bayern
Sozialgerichtsbarkeit in Bayern
Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts
Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts
Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts
Schwerbehindertenausweis; Beantragung eines Beiblatts
20.06.23
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)