Das Kraftfahrzeugkennzeichen (Kfz-Kennzeichen), umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, teilt die Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle) dem Fahrzeug zu.
Das Kraftfahrzeugkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen.
Das Kennzeichen kann in der Zulassungsbescheinigung mit und ohne Trennstrich geschrieben sein. Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt gültig.
Die Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufgebracht ("normale" Kennzeichenschilder).
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein. Zudem dürfen sie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein, sowie auf der Vorderseite das Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder, sowie für lof Zugmaschinen nach der Richtlinie 2003/37/EG bzw. nach der Verordnung (EU) 167/2013 und deren Anhängern vorgesehen. Keine verkleinerten Kennzeichen erhalten sogenannte Quads, da diese selbst, wenn sie als lof Zugmaschine verschlüsselt sind nicht der Richtlinie 2003/37/EG bzw. der Verordnung (EU) 167/2013 entsprechen.
Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt das Kennzeichen an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.
Weiterführende Informationen zu den besonderen Kennzeichen (z.B. Oldtimerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Saisonkennzeichen, Versicherungskennzeichen, Wechselkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, roten und grünen Kennzeichen) finden Sie unter "Verwandte Themen".
§ 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr
Anlage 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung
Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines roten Kennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens
Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Wechselkennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines grünen Kennzeichens
Kraftfahrzeugkennzeichen; Erhalt eines Versicherungskennzeichens für Kleinfahrzeuge
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ersatzes bei Diebstahl, Verlust oder Unleserlichkeit
Kraftfahrzeug; Beantragung einer nationalen Einzelbetriebserlaubnis
Kraftfahrzeugkennzeichen; Meldung bei Diebstahl, Verlust oder Fund
Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens
01.09.23
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)