Druckansicht

Leistungen

Leistung: Niederlassungserlaubnis; Beantragung



Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen für die Erteilung unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.


Die Niederlassungserlaubnis begründet ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Neben dem gesicherten Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum, setzt die Erteilung auch einen (in der Regel) fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis, sowie im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet voraus.

Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, sieht das Aufenthaltsgesetz auch Ausnahmefälle vor. Beispielsweise für 

  • ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren),
  • für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren),
  • Ausländer, die in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stehen (nach 3 Jahren),
  • Ausländer, die eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben (nach zwei Jahren),
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (nach 4 Jahren).
  • Inhaber einer Blauen Karte EU (nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung, bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bereits nach 21 Monaten).
  • Besonders hochqualifizierten Personen kann in besonderen Fällen gleich als erster Titel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (z.B. Wissenschaftlern mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten).

Neben den erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis müssen auch die übrigen, je nach Fallkonstellation verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Eine Niederlassungserlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

§ 9 Abs. 2 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die im Regelfall erteilte Niederlassungserlaubnis. Voraussetzungen sind u.a.,

  1. dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat,
  4. der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  5. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Aufenthaltszwecke spezielle Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, bei denen zum Teil abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen.


Erforderliche Unterlagen

  • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
    Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz


Kosten

  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147 Euro
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124 Euro
  • Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen: 113 Euro


Rechtsgrundlagen

§ 9 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Niederlassungserlaubnis
§ 18c Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
§ 21 Abs. 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 3 und 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§§ 28 Abs. 2 und 35 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links

Zuwanderung
Zuwanderung
Zuwanderung


Verwandte Themen

Integration von Ausländern; Informationen
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen
Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
Blaue Karte EU; Beantragung
Aufenthaltstitel; Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung


Stand

30.06.23


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)