Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus
Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
sowie, dass der Ausländer
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Erteilung:
Verlängerung:
§§ 4, 5, 7, 8, 12, 12a, 24 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Zuwanderung
Kurzmeldung - Echte Chancen für gut integrierte Menschen
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums
Integration von Ausländern; Informationen
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern
Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung
Zwangsverheiratung; Beratung
Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis
Niederlassungserlaubnis; Beantragung
Blaue Karte EU; Beantragung
Aufenthaltstitel bei Asylantrag; Beantragung
Aufenthaltstitel; Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels
Nationales Visum; Beantragung und Verlängerung
Asylverfahren; Informationen zum Asylantrag
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz
25.08.23
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)