Wenn Sie eine Urkunde eines bayerischen Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.
Die Amtsgerichte bzw. Landgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Urkunden, die
ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz apostilliert.
Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden (z. B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten oder ein Kind adoptieren möchten) und benötigen eine Apostille.
keine
Für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen.
Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 25,00 EUR zu rechnen.
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Internationaler Urkundenverkehr
Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden
Liste der Länder, in denen eine Apostille ausreicht oder keine Apostille erforderlich ist
Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
18.07.23
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)