Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.
Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.
Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.
Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Todesbescheinigung; Weitergabe
Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
07.03.23
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)