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Leistungen

Leistung: Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung



Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.


Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein  Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.


Rechtsgrundlagen

Bestattungsgesetz (BestG)
Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde


Verwandte Themen

Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung
Friedhof, Leichenhaus; Erlass einer Benutzungsordnung
Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit


Stand

10.08.22


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)