Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und diese als Verordnung beschließen.
Ob Ihre Gemeinde oder Stadt eigene Regelungen zum Lärmschutz (z. B. Haus- und Musiklärm) getroffen hat, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Art. 7 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Art. 7 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Art. 7 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen
Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen
Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen
Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen
03.04.23
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)