Wenn Sie gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig werden wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig, wer gewerbsmäßig
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z.B. Gmbh oder AG) erteilt.
Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtungen:
Zum Schutz des Auftraggebers wurde ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt (§§ 3, 4 MaBV). Außerdem ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten jährlich prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 MaBV).
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c Gewerbeordnung müssen Sie bei Aufnahmen der Tätigkeit das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.
Die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden werden anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Es fallen Gebühren an. Diese ergeben sich aus der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stellen.
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK für München und Oberbayern
Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK Aschaffenburg
§ 34c Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler und Bauträgerverordnung - MaBV)
§ 3 Absatz 6 IHK-Gesetz (IHKG)
§ 37 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO) - IHK für München und Oberbayern
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter - IHK Aschaffenburg
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
07.11.23
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)