Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis und zu deren Nachweis einen neuen Führerschein bei Ihrer Gemeinde oder der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen wurde, müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis bei Ihrer Gemeinde oder der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt beantragen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist gestellt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann auch anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten - z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - vorlegen müssen. In der Regel kann auf eine erneute Führerscheinprüfung verzichtet werden.
Die erforderlichen Unterlagen hängen je nach Einzelfall von der beantragten Führerscheinklasse und den Gründen für die Entziehung ab. Bitte nehmen Sie deshalb frühzeitig und persönlich Kontakt mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde auf.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Broschüre "Führerschein weg - was tun?" (siehe "Weiterführende Links").
Neuerteilung nach Entzug: ca. 33,20 - 256 Euro
§ 69 und 69a Strafgesetzbuch (StGB)
§ 20 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 46 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verkehrssicherheit Bayern
Broschüre "Führerschein weg - was tun?"
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Führerschein; Beantragung der Umschreibung eines ausländischen Führerscheins
Führerschein; Anordnung von Probezeitmaßnahmen
Führerschein; Einreichung des Fahrerlaubnisantrages bei der Gemeinde
28.02.22
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)