Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung) sowie auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur). Werdende Mütter haben Anspruch auf Untersuchungen zur Schwangerenvorsorge im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei) und unabhängig von einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf Mütterberatung.
Vorsorgemaßnahmen werden auch von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der "vorbeugenden Hilfe" gewährt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge gegeben sind. Die Sozialhilfe übernimmt auch die Kosten für notwendige Erholungsmaßnahmen.
§§ 20 ff. Sozialgesetzbuch V; § 24d Sozialgesetzbuch V; § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 47 Sozialgesetzbuch XII; §§ 10 Absatz 6, 27d Absatz 2 Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit § 47 Sozialgesetzbuch XII
Gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle§§ 20 ff Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 24d Sozialgesetzbuch V
§ 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989)
§ 47 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
§ 10 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in Verbindung mit § 47 SGB VII
Patientenportal Bayern
Patientenportal Bayern
Patientenportal Bayern
Schwangerschaft und Mutterschaft; Beantragung von Hilfen zur Gesundheit
Sozialhilfe; Informationen
Kriegsopferfürsorge; Beantragung
Kuren für Sozialhilfeempfänger; Informationen
Mütter; Beratung
Jugendgesundheitspflege; Informationen
Gesundheitsförderung; Informationen zur Krankheitsverhütung
25.04.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)