Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn der Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leistet und dies von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Der Träger des Entwicklungsdienstes hat die Beiträge in voller Höhe allein zu tragen.
§§ 4, 166, 170 Sozialgesetzbuch VI
§ 4 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
§ 166 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
§ 170 Sozialgesetzbuch VI
Entwicklungshelfer; Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Entwicklungshelfer; Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung
03.08.22
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)