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Leistungen

Leistung: Witwen- und Witwerrente von der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung



Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.


Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.

Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.

Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie

  • ein Kind erziehen,
  • mindestens 47 Jahre alt sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.

Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.


Voraussetzungen

Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:

  • Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
    • Arbeitsunfall,
    • Wegeunfall oder
    • Berufskrankheit
  • Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.

Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Online Verfahren

Rente für Hinterbliebene online beantragen

Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen

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Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen

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Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen


Rechtsgrundlagen

§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.


Weiterführende Links

Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene


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Stand

21.01.23


Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)