Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.
Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie
Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:
Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.
Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:
Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn
Es gibt keine Frist.
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.
Es fallen keine Kosten an.
Rente für Hinterbliebene online beantragen
Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen
Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen
Sie können Witwen- und Witwerrente, Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise für frühere Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragen
§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene
Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
Witwen- und Witwerrente von der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Witwen- und Witwerrente für frühere Ehegatten von der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
21.01.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)