Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzielle Unterstützung erhalten.
Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu den Voraussetzungen gehört:
Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.
Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:
Bei Witwen, Witwern und hinterbliebenen, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern:
Bei Vollwaisen:
Es gibt keine Frist.
bei Ehepartnerin oder -partner:
als Vollwaise:
bei Ehepartnerin oder -partner:
als Vollwaise:
bei Ehepartnerin oder -partner:
als Vollwaise:
bei Ehepartnerin oder -partner:
als Vollwaise:
Es fallen keine Kosten an.
§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 71 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Informationen zu den Leistungen für Hinterbliebene von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu den Leistungen für Hinterbliebene von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Informationen zu den Leistungen für Hinterbliebene von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
14.01.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)