Wenn Sie sich beruflich weiterbilden möchten, übernimmt das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbildungskosten für Sie.
Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:
Mit einem Bildungsgutschein kann das Jobcenter die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft das zuständige Jobcenter mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.
Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.
Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:
Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.
Die Weiterbildungskosten, die das Jobcenter für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:
Weiterbildungsprämien:
Wenn Sie eine Weiterbildung beginnen, mit der Sie einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erwerben, erhalten Sie für das Bestehen einer im Gesetz oder einer Verordnung geregelten Zwischenprüfung 1.000 EUR und für das Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 EUR.
Weiterbildungsgeld:
Bei Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung erhalten Sie ab dem 01.07.2023 ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR monatlich.
Bürgergeldbonus:
Bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung (von mindestens 8 Wochen), für die kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht, erhalten Sie ab dem 01.07.2023 einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 EUR monatlich.
Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:
Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.
Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):
Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.
In diese 4 Jahre werden einberechnet:
Sind Sie während der Weiterbildungszeit noch hilfebedürftig nach dem SGB II, bekommen Sie auch während der Weiterbildung weiterhin Ihr Bürgergeld.
Erwerb von Grundkompetenzen:
Grundkompetenzen im Bereich Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien können unter bestimmten Voraussetzungen durch Ihr Jobcenter gefördert werden, sofern diese Grundkompetenzen Ihre Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessern oder Sie im Nachgang eine berufliche Qualifizierung absolvieren möchten.
Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Zuständig für diese Art der Förderung ist die Agentur für Arbeit.
Das zuständige Jobcenter kann Sie jedoch im Hinblick auf die Weiterbildung von Beschäftigten beraten, insbesondere, wenn diese in Berufen arbeiten, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.
Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab:
Die Kosten für Ihre Weiterbildung können in der Regel dann übernommen werden, wenn
Eine Förderung ist auch für Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn
Sie Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder anderweitig vom Strukturwandel betroffen sind oder Sie einen Engpassberuf erlernen möchten.
Sollten Sie mit der Entscheidung Ihre Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch muss schriftlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter eingereicht werden.
Gebühr: keine
§ 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
§§ 81 bis 85 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 131a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
§ 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Informationen zur beruflichen Weiterbildung auf der Internetseite der Agentur für Arbeit
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Übersicht aller Förderprogramme zur Aus- und Weiterbildung in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Informationen über Weiterbildungsmöglichkeiten in der Aus- und Weiterbildungsdatenbank KursNet
Weiterbildungsportal; komm weiter in B@yern
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10.10.23
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)